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By Sabine Plaumann
Die Autorin setzt sich mit der Auslegung des HGB auseinander. Hierfür werden die Institutionen, die sich mit der Auslegung des HGB befassen, benannt und diese in eine hierarchische Reihenfolge gebracht. Grundlage dieser Hierarchisierung stellen verschiedene Kriterien dar, wobei neben einer juristischen auch eine betriebswirtschaftliche Sichtweise auf die Problematik eingenommen wird.
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98 Vgl. BRÖSEL/ZWIRNER, § 238 HGB (2010), Rz. 8. 99 Vgl. VON SAVIGNY, Römisches Recht (1840), S. 230. 100 BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 (1 BvF 1/01), S. 2543. 101 Vgl. SCHORCHT/BRÖSEL, Risiko (2005), S. 5. 103 Beide Sachverhalte basieren auf Fehlern des Gesetzes und können nur im Rahmen einer freien Rechtsfortbildung durch das Gericht bzw. im Rahmen einer Gesetzesänderung durch den Gesetzgeber korrigiert werden, nicht aber durch den Betroffenen bei der Auslegung. Die Verbesserung einer fehlerhaften Formulierung kann als berichtigende Auslegung eines sog.
62 Die Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen wird durch explizite und implizite Wahlrechte beeinträchtigt, denn diese führen dazu, dass die Vergleichbarkeit der Abschlüsse verschiedener Unternehmen abnimmt. Im Rahmen des BilMoG wurden viele der bestehenden expliziten Wahlrechte abgeschafft, um die Informationsfunktion des HGB zu stärken. 64 60 Vgl. LEFFSON, Generalnormen (1987), S. 324, BEISSE, Generalnorm (1988), S. 33, KAMPMANN, Funktionen der Rechnungslegung (2005), S. 305. Andere Autoren sehen die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung dagegen nicht als einschränkende Bedingung bei der Herstellung des gewünschten Bildes, sondern als Mittel zur Erreichung dessen; vgl.
79 Vgl. SCHEIBE-LANG, Gewerkschaften (1983), S. 55, LEFFSON, Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (1987), S. 100. 80 Vgl. BUDDE/STEUBER, Gläubigerschutz (1996), S. 545, BAETGE/THIELE, Gesellschafter- versus Gläubigerschutz (1997), S. 23. 81 Vgl. BAETGE/KIRSCH/SOLMECKE, Zwecke (2009), S. 1214, HOMMEL, Rückstellungen (2009), S. 72. 82 BUNDESRAT, BR-Drs. 344/08 (2008), S. 128. 83 BUNDESRAT, BR-Drs. 344/08 (2008), S. 68. 84 Vgl. BIEKER, Bewertungskonzeption (2008), S. 367, DOBLER/KURZ, BilMoG (2008), S.